Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Lesky Energetics
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Die Fa. Lesky Energetics führt sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch, die auch für den vorliegenden Auftrag Geltung haben. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsfälle, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Auftraggebers auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den hier vorliegenden Geschäftsbedingungen in Widerspruch stehen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Fa. Lesky Energetics schriftlich bestätigt werden.
1. Preisangebote:
Für die Berechnungen und Preisangebote sind, je nach Art des Auftrages, die Tagespreise für Material, Fremdleistungen usw. maßgebend. Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise, eine Erhöhung der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach der Festsetzung des Kaufpreises aber vor Berechnung der Lieferung, berechtigen die Fa. Lesky Energetics, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Dieser Tatbestand wird vom Auftraggeber durch die Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Fa. Lesky Energetics ist grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern.
2. Rechnungspreis:
Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im Punkt 1 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind, oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Kunden, durchgeführt wurden.
3. Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. in Anrechnung gebracht. Nebenspesen (z.B. Überweisungskosten) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gegenüber Forderungen der Fa. Lesky Energetics sind Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für die Fa. Lesky Energetics keine Verpflichtung zur Auftragsausführung. Wird Zahlung mittels Wechsels vereinbart, so gehen sämtliche Wechsel und Diskontspesen zu Lasten des Käufers. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht der Fa. Lesky Energetics das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Über dies hat die Fa. Lesky Energetics das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den bei der Fa. Lesky Energetics üblichen Mahnspesen, alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten, Spesen und Barauslagen, aus welchem Titel immer sie resultieren, zu bezahlen, insbesondere auch die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Intervention. Ungeachtet anderslautender Widmungserklärungen und auch bei Vorliegen oder Vollstreckung eines Exekutionstitels ist die Fa. Lesky Energetics berechtigt eingehende Geldbeträge des Auftraggebers nach ihrer Entscheidung vorerst zur Abdeckung von Nebenspesen (Mahnspesen, Anwaltskosten, Versicherungsprämien u.a.) Verzugszinsen, Kapitalforderung und zuletzt für die Tilgung des restlichen offenen Rechnungsbetrages zu verwenden. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
4. Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht:
An allen Rohmaterialien und Unterlagen jeder Art, die der Fa. Lesky Energetics vom Auftraggeber selbst oder mit dessen Willen von dritten Personen übergeben worden sind, hat die Fa. Lesky Energetics hinsichtlich sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Auftraggeber ein Pfandrecht. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises sowie sämtlicher übriger offenen Forderungen, soweit diese nicht durch andere Deckungsobjekte (Eigentumsvorbehalt) gesichert sind, im Eigentum der Fa. Lesky Energetics.
5. Lieferzeit:
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei der Fa. Lesky Energetics, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig und vereinbarungsgemäß zur Verfügung der Fa. Lesky Energetics stehen und in der Auftragsbestätigung nicht Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an einem Tag, an dem die Ware den Lieferbetrieb verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden nicht auf grobem Verschulden der Fa. Lesky Energetics beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet die Fa. Lesky Energetics grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig ob sich diese höhere Gewalt im Betrieb der Fa. Lesky Energetics oder in Betrieben der Vor und Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Fa. Lesky Energetics für etwaige Schäden haftbar zu machen.
6. Lieferungen:
Lieferungen erfolgen ab Lieferbetrieb auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vorgenommen.
7. Annahmeverzug:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr von Beschädigungen, Untergang u.a. auf den Auftraggeber über. Die Fa. Lesky Energetics ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
8. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht:
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt die Fa. Lesky Energetics in allen Fällen nach ihrer Wahl entweder durch Austausch, Nachtrag des Fehlenden, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen sechs Monaten ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung in angemessener Frist, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Verpflichtung der Fa. Lesky Energetics zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
9. Schadenersatz:
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat. Ansprüche auf Ersatz von Mangel- oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse die diesen Liefer und Zahlungsbedingungen unterliegen und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen, ist, nach Wahl der Fa. Lesky Energetics Graz.
11. Abweichungen:
Abweichungen von diesen Liefer und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.
12. Mündlichkeit:
Es wird ausdrücklich die schriftliche Form der Auftragsbestätigung vereinbart, mündliche Nebenabsprachen habe keine Rechtswirksamkeit
13. Unwirksamkeit:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt.
14. Rechtswahl:
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Fa. Lesky Energetics gilt österreichisches Recht.